Steuernummer auf der Quittung
Ab Januar 2020 wird im Falle eines Verkaufs, der unter Verwendung einer durch einen Steuerbeleg bestätigten Registrierkasse erfasst wird, eine Rechnung über den Steuerpflichtigen und die Mehrwertsteuer nur ausgestellt, wenn der den Verkauf bestätigende Beleg die NIP-Nummer enthält.
Die Ausstellung einer Rechnung für eine Quittung ohne NIP eines Steuerzahlers ist strafbar. Die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen für Quittungen mit dem NIP des Käufers (Umsatzsteuerpflichtiger) und die Sanktion wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung gilt nicht für Steuerpflichtige, die Personen-Taxidienste erbringen, mit Ausnahme von Personenkraftwagen mit Fahrer.
Die Änderungen im besprochenen Geltungsbereich gelten nicht für Verkäufe, die vor dem 1. Januar 2020 an der Kasse verbucht wurden. Die Regelungen zur Ausstellung von Belegen für natürliche Personen, die keine geschäftliche Tätigkeit ausüben, bleiben unverändert.